(1) Bei der Verwendung von Fallen ist ein tierschutzgerechter Fang sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass Gefahren für Menschen und nicht bejagbare Tiere vermieden werden. Verwendet werden dürfen nur Fallen, deren Bauart zugelassen ist und die auf ihre zuverlässige Funktion überprüft sind.

(2) Lebendfangfallen müssen nach ihrer Bauart so beschaffen sein, dass sie einen unversehrten Fang gewährleisten.

(3) Die Fangjagd mit Fallen, die töten, ist verboten. Unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 kann die untere Jagdbehörde, ausnahmsweise Totfangfallen zulassen. Totfangfallen müssen nach ihrer Bauart sofortiges Töten gewährleisten und dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten mit geeigneter Verblendung nach oben oder auf andere Weise so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefährdung von Menschen, besonders geschützten Tieren oder Haustieren aus geht.

(4) Für Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, genügt für eine im Rahmen des § 13 Absatz 4 erlaubte Fangjagd ein Fallensachkundenachweis. Dieser ist zu erteilen, wenn die volljährige Bewerberin oder der volljährige Bewerber an einem mindestens 20 Stunden umfassenden Fallenlehrgang einer auf Grund der Vorschriften der Jägerprüfungsordnung anerkannten ausbildenden Person oder der Jagdschule des Landesjagdverbandes teilgenommen hat. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Erteilung von Sachkundenachweisen, insbesondere das Verfahren zu regeln.

(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bauart bestimmter Fallen zuzulassen sowie nähere Vorschriften zu erlassen über die Funktionenüberprüfung, Verwendung und Registrierung der Fallen und über die Kontrolle des Falleneinsatzes.

Erläuterungen

Das kleine Jagdrecht legt die Rechte des Grundeigentümers auf seinem Grundstück fest. Er darf in einem befriedeten Bezirk auf seinem Grundstück Steinmarder, Fuchs und Kaninchen jagen und darf hierzu auch entsprechende Fallen einsetzen.

Bei der Verwendung von Fallen ist sicher zustellen
1) ein tierschutzgerechter Fang,
2) Gefahren für Menschen,
3) Gefahren für nicht bejagbare Tiere vermieden werden.

Verwendet werden dürfen nur Fallen,
1) deren Bauart zugelassen ist,
2) auf ihre zuverlässige Funktion überprüft sind (Fallen TÜV),
3) einen unversehrten Fang gewährleisten.

Die Fangjagd mit Fallen, die töten, ist verboten.

Ausnahme Tierseuchen:
Die untere Jagdbehörde, kann ausnahmsweise Totfangfallen zulassen.

Totfangfallen müssen, nach ihrer Bauart

1) sofortiges Töten gewährleisten,
2) nur in geschlossenen Räumen,
3) Fangbunkern,
4) Fanggärten mit geeigneter Verblendung nach oben so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefährdung von
1) Menschen,
2) besonders geschützten Tieren,
3) Haustieren

ausgeht.

Die oberste Jagdbehörde kann, durch Rechtsverordnung

1) die Bauart bestimmter Fallen zulassen.

Vorschriften

2) zur Funktionenüberprüfung,
3) Verwendung und Registrierung der Fallen,
4) über die Kontrolle des Falleneinsatzes.

erlassen.

(1) Ein Fallensachkundenachweis wird von der unteren Jagdbehörde auf Antrag nach erteilt.

(2) Der Antragsteller hat mittels Ausbildungsbestätigung der ausbildenden Einrichtungen die Teilnahme an dem vorgeschriebenen Fallenlehrgang nachzuweisen.

(3) Die Antragsteller müssen im Rahmen des Lehrgangs

  1. die rechtlichen Grundlagen der Fallenjagd
  2. Grundzüge des Tierschutz- und des Artenschutzrechts
  3. ausreichende Artenkenntnisse
  4. ausreichende Kenntnisse über Funktion
  5. artenspezifischen Einsatz
  6. Einbau und Wartung von Tot- und Lebendfangfallen
  7. für den Lebendfang die anschließende tierschutzgerechte Behandlung der gefangenen Tiere
    jeweils in Theorie und Praxis, erlernt haben.

(1) Für Haarwild dürfen zum Lebendfang nur Fallen der Fallentypen A bis C verwendet werden

Kastenfallen:
Fallentyp A – für Tiere ab Fuchsgröße mit folgenden Mindestgrößen für den Fangraum:
L x B x H 130x25x25 cm

Fallentyp B für Tiere unter Fuchsgröße mit folgenden Mindestgrößen für den Fangraum:
L x B x H 100x15x15 cm.

Fallentyp C – Röhrenfalle für alle Haarwildarten, für den unterirdischen Einbau – Fangraum:
L x B x H 200x Ø20 cm.

  1. Alle Fallen müssen so beschaffen sein, dass eine Verletzung von Tieren ausgeschlossen ist.
  2. Drahtgitter ist als Baumaterial nicht zugelassen.
  3. Kontrollöffnungen aus Draht sind zulässig, wenn Verletzungen der Tiere ausgeschlossen sind. Röhrenfallen müssen eine ausreichende Druckfestigkeit aufweisen.
  4. In geschlossenem Zustand müssen die Fangräume abgedunkelt sein.

(2) Die untere Jagdbehörde kann über Absatz 1 hinaus weitere Fallentypen im Einzelfall zum Lebendfang zulassen.

(3) Für den Totfang von Wildtieren darf nur der in Anlage 3 festgelegte Fallentyp D verwendet werden.

Fallentyp D – Abzugseisen (Auslösung auf Zug) für Haarwild mit folgenden Bügelweiten und Klemmkräften:

Für Marder, Iltis und ähnlich große Wildtierarten:
Bügelweite 37 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 150 Newton
Bügelweite 46 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 175 Newton

Andere größere Haarwildarten:
Bügelweite 56 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 200 Newton
Bügelweite 70 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 300 Newton.

Auf die Verwendung dieser Fallen ist im unmittelbaren Gefahrenbereich durch wetterbeständige Schilder mit schriftlichem Gefahrenhinweis und Piktogramm hinzuweisen.

(4)

  1. Fallen sind vor der jeweiligen Verwendung auf Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu überprüfen.
  2. Alle zulässigen Fallen sind vom Eigentümer bei der Prüfstelle anzumelden und zu kennzeichnen.
  3. Kennzeichnung durch Nummernschilder an der Falle.
  4. Nummernschilder werden von der Prüfstelle ausgegeben.
  5. Die Anmeldung von Fallen muss vor der Verwendung erfolgen.

(5) Vor der erstmaligen Verwendung muss die jagende Person Totfangfallen

  1. auf eigene Kosten von der Prüfstelle auf Funktionsfähigkeit und Sicherheit überprüfen lassen,
  2. die Überprüfung ist regelmäßig zu wiederholen,
  3. die letzte Überprüfung darf nicht länger als vier Jahre zurückliegen,
  4. die Prüfstelle bescheinigt das Ergebnis der Überprüfung.

(6) Fallen,

  1. die nicht angemeldet oder gekennzeichnet sind,
  2. deren Funktionsfähigkeit und Sicherheit durch die Überprüfung nicht bestätigt ist

dürfen nicht verwendet werden.

(7) Die zulässigen Fallen der Fallentypen A, B, C und D sind durch die jagende Person

  1. mindestens zweimal täglich
  2. morgens und abends

zu kontrollieren.

(8)
a. Die Prüfstelle, wird von der obersten Jagdbehörde im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekannt gegeben.
b. Sie führt ein Verzeichnis über

  1. das Ergebnis der Überprüfungen,
  2. Namen und Anschriften der Eigentümer.

c. Das Verzeichnis ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
d. Die Prüfstelle gibt den Jagdbehörden auf Auskunft über

  1. die vorgenommenen Prüfungen,
  2. Anmeldungen,
  3. Kennzeichnungen.