Der Revierinhaber oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Abschussplan zu erfüllen (Art. 32 Abs. 2 BayJG).
Zur Abschussplankontrolle muss über erlegtes und verendetes Schalenwild eine Streckenliste geführt werden, die der Unteren Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen ist. Bei Rotwild muss innerhalb einer Woche eine schriftliche Abschussmeldung an die Untere Jagdbehörde erfolgen. Die strengste Form der Abschussplankontrolle ist der körperliche Nachweis.

Streckenliste (§ 16 Abs. 2 AVBayJG)

  • Alles Wild, das durch Abschuss erlegt wurde
  • Alles sonst verendet gefundene Wild (Fallwild)
    Ausnahme: Schalenwild, das als Jungwild vor Beginn seiner Jagdzeit gefallen ist

erlegtes oder verendet gefundenes Rotwild:
neben Streckenliste muss innerhalb einer Woche eine Abschussmeldung an die Jagdbehörde gehen

Ausnahme:
vor seiner Jagdzeit gefallenes Jungwild

  • erlegtes, verendetes Rotwild
  • Ausnahme:
    Jungwild (vor Vollendung des ersten Lebensjahres), welches vor Beginn seiner Jagdzeit gefallen ist, z. B. ausgemähtes Rehkitz im Juni