Der Kopfschmuck des im vergangenen Jagdjahr erlegten oder verendeten Schalenwildes muss einmal jährlich auf einer öffentlichen Hegeschau (Art. 32 Abs. 4 Satz. 1 Nr. 2 BayJG, § 16 AVBayJG) ausgestellt werden.

Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, bei der die Untere Jagdbehörde einen sehr engen Ermessensspielraum hat. Der körperliche Nachweis, d. h. die Vorlage des Wildkörpers darf nur angeordnet werden, wenn alle anderen Mittel der Abschusskontrolle ausgeschöpft wurden und an der Vorlage des Wildes ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Schalenwild allgemein

  • statt älteren oder stärkeren Stücken können jüngere oder schwächere Stücke aus dem Zuwachs erlegt werden
  • statt nicht erlegtem männlichen Wild darf weibliches Wild erlegt werden, wenn das Geschlechterverhältnis gewahrt bleibt
  • schlecht veranlagte männliche Stücke dürfen auf weibliches Wild angerechnet werden
  • bei günstiger oder tragbarer Verbissbelastung in Hegegemeinschaften kann um 20 % nach oben oder unten abgewichen werden; dies gilt für das jeweilige Geschlecht und für Kitze
  • bei hoher Verbissbelastung ist eine Abweichung bis zu 20 % nach oben pro Geschlecht und für Kitze möglich
  • bei deutlich zu hoher Verbissbelastung ist eine Abweichung bis zu 30 % nach oben pro Geschlecht und für Kitze möglich

Wer abschussplanpflichtiges Wild bejagt, bevor der Abschussplan bestätigt oder festgesetzt ist, oder den Abschussplan überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 39 Satz 2 Nr. 3 BJagdG). Diese kann mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.