• Raubwild
  • Wildkaninchen

Dies ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 BayJG

Fallenjagd ist Jagdausübung, außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (§ 22 Abs. 1 BJagdG), deshalb gilt:

Totfangfallen: Aufstellung nur, wenn alles Wild, das sich darin fangen kann auch Jagdzeit hat

Lebendfangfallen: gefangenes Wild, das keine Jagdzeit hat, muss freigelassen werden

  • Fallenjagd ist Jagdausübung, deshalb Jagdschein notwendig
  • In Bayern: zusätzlich Sachkundenachweis durch Fallenlehrgang (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 BayJG)

Merke:
In Bayern
ist der Jagdschein nicht erforderlich, wenn die Untere Jagdbehörde einem Grundeigentümer beschränkt auf bestimmte Wildarten und eine bestimmte Zeit die Fallenjagd erlaubt, hierfür ist lediglich der Fallenlehrgang erforderlich.

Fallen dürfen keine Personen gefährden, d. h.:

  • Aufstellung von Totfangfallen nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten erlaubt; kein Zugriff von außen möglich
  • Spannen der Fangeisen nur mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen
  • Warnschild
  • Lebendfallen dürfen keine Verletzungen verursachen

vor der Aufstellung an die Untere Jagdbehörde bezüglich Anzahl und Art der Fallen sowie der Verwendungsdauer

Merke:
Fangeisen dürfen nur verwendet werden, wenn zusätzlich ihre Betriebssicherheit regelmäßig überprüft wird und sie dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass ihr Besitzer feststellbar ist (Art. 29 a Abs. 1 Satz 2 BayJG).