Sie ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Satzung oder besonderen Beschluss auf andere Organe übertragen wurde. Zur ausschließlichen Erledigung vorbehalten sind der Versammlung der Jagdgenossen die Wahl des Jagdvorstehers und dessen Stellvertreter, des Schriftführers, der beiden Beisitzer, des Kassenführers und der beiden Rechnungsprüfer. Darüber hinaus beschließt sie z. B. den Haushaltsplan, die Art der Jagdnutzung, die Art der Verpachtung, Pachtbedingungen, Erteilung des Zuschlages bei der Reviervergabe, Änderung und Verlängerung des Pachtvertrages, Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung, Verwendung des Reinertrages etc., u. v. m. (§ 6 SMJG). Die Beschlussfassung erfordert eine „doppelte Mehrheit“ oder qualifizierte Mehrheit, d. h. die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und die Mehrheit der Grundflächen (§ 9 Abs. 3 BJagdG, § 8 Abs. 1 SMJG).

Alle Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten der Flächen sind in einem Jagdkataster aufgeführt. Nicht dazu gehören Pächter und Eigentümer von Flächen, auf denen die Jagd verboten ist. Rechtlich betrachtet ist die Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ihren eigenen Rechten und Pflichten. Die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft ist eine Zwangsmitgliedschaft. Die Jagdgenossenschaft hat in Bayern eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde bedarf (Art. 11 Abs. 2 BayJG, § 5 AVBayJG, SMJG = Satzungsmuster Jagdgenossenschaft).

Die Jagdgenossenschaft verwaltet alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der Jagdgenossen ergeben unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. So nutzt sie das Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossenschaft (in der Regel durch Verpachtung), sorgt für den Erhalt der Lebensgrundlagen des Wildes und ist ersatzpflichtig für Wildschaden, der an Grundstücken entsteht, die zum Gemeinschaftsjagdrevier gehören. Allerdings wird dies oft im Pachtvertrag auf den Jagdpächter abgewälzt (siehe dazu unter Kapitel Wildschaden).

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