Jagdschutzberechtigter nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagd, Art. 40 Abs. 2 BayJG ist zunächst der Jagdausübungsberechtigte. Dies ist der verantwortliche Revierinhaber, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayJG oder eine benannte verantwortliche Person. Bei mehreren Mitpächtern ist jeder Pächter jagdschutzberechtigt.
Der Revierinhaber kann zum Schutze der Jagd auch volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher beauftragen. Man unterscheidet dabei den bestätigten Jagdaufseher und den nicht bestätigten Jagdaufseher. Der bestätigte Jagdaufseher ist wie der Revierinhaber allgemein jagdschutzbefugt. Die Bestätigung erfolgt durch die Untere Jagdbehörde in deren Bezirk die betreffende Person den Jagdschutz ausüben soll. Bestätigter Jagdaufseher kann nur sein, wer Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und die persönliche Zuverlässigkeit besitzt.
Ist der bestätigte Jagdaufseher zudem Berufsjäger oder forstlich ausgebildet, so ist er qualifiziert jagdschutzberechtigt, und hat deshalb weitergehende Befugnisse als der allgemein Jagdschutzberechtigte. Er hat die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten und ist Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus hat er die Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzwacht (Art. 42 Abs. 3 BayJG).
Er ist verpflichtet, ein Dienstabzeichen zu tragen und einen Dienstausweis mit sich zu führen.
Berufsjäger ist, wer die vorgeschriebene Anschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Revierjäger“ oder die Meisterprüfung bestanden hat.
Als forstlich ausgebildet gilt, wer ein Studium der Forstwissenschaft an einer Universität oder Fachhochschule absolviert hat, die Prüfung für den gehobenen oder mittleren Forstdienst für den staatlichen oder kommunalen Bereich oder die Ausbildung zum Forsttechniker an der Bayerischen Technikerschule in Lohr bestanden hat.
Der nicht bestätigte Jagdaufseher gehört nicht zu den Jagdschutzberechtigten und kann deshalb nur eine beschränkte Jagdaufsicht führen. Hat er einen Jagdschein, so steht er einem Jagdgast gleich, der ebenfalls nur beschränkt jagdschutzberechtigt sein kann. Diesen Personen kann der Revierinhaber den Jagdschutz erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, vor Futternot und Wildseuchen umfasst (Art. 40 Abs. 2, Art. 41 Abs. 4 BayJG). Er darf dann auch z. B. wildernde Hunde und streunende Katzen töten. Er muss sich mit einer schriftlichen Jagdschutzerlaubnis des Revierinhabers legitimieren können.
Die jagdschutzberechtigten öffentlichen Stellen sind in Bayern die Dienstkräfte der Polizei. Sie erfüllen den Jagdschutz insoweit, als „er die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern umfasst“.