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Aufbau und Organisation der Naturschutzbehörden
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Naturschutzes in Deutschland regelt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU); soweit das Jagd- oder Fischereirecht berührt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
Die entsprechenden Rechtsverordnungen werden zu geltendem Recht nach Verabschiedung durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates.
Wissenschaftliche Behörde ist auf Bundesebene das Bundesamt für Naturschutz (BfN).
Weitere Fachbehörden auf Landesebene sind u. a.:
- Landesanstalten und Landesämter für Naturschutz
- Landesämter für Wasserwirtschaft
- Geologische Landesämter
- Landesämter für Natur und Umwelt, etc.
- Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege
Die Länder haben in den Naturschutzgesetzen die Zuständigkeiten geregelt und auch für den ehrenamtlichen Bereich Vorschriften erlassen.
Soweit das BMU von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende weitergehende Regelungen zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten und zum Biotop- und Landschaftsschutz treffen.
Naturschutzbehörden in den meisten Ländern sind ähnlich wie die Jagdbehörden dreistufig aufgebaut. Entsprechend unterscheidet man bei den Zuständigkeiten überwiegend zwischen (siehe Grafik oben)
- Oberste Naturschutzbehörde
- Hohe oder Höhere Naturschutzbehörde
- Untere Naturschutzbehörde
Allen Naturschutzbehörden stehen kompetente Naturschutzbeiräte bzw. Fachbehörden zur Unterstützung bzw. wissenschaftlichen und fachlichen Beratung beiseite.
Bei diesen Beiräten handelt es sich z. B. um
- Verwaltungs- und Naturschutzfachkräfte sowie
- ehrenamtlich tätige Sachverständige.
Naturschutzfachkräfte sind z. B. Landschaftspfleger, Biologen, Land- und Forstwirte usw. In einigen Bundesländern beruft die Untere Naturschutzbehörde Naturschutzbeauftragte, welche die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege beraten und unterstützen.
Beratende Funktion haben u. a. die anerkannten Verbände (nach § 3 UmwRG) wie z. B.
- Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND)
- Deutscher Alpenverein e. V. (DAV)
- Landesbund für Vogelschutz e. V.
- Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU)
- Deutscher Jagdverband (DJV)
- Landesjagdverbände, Landesfischereiverbände
- Naturschutzbund Deutschland (NABU)
- Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V.