Das Bundesjagdgesetz regelt durch § 2 die Zugehörigkeit einer Säugetier- oder Vogelart zum Jagdrecht und nimmt somit auch direkt Einfluss auf die Bundesartenschutzverordnung. Gleichzeitig regeln die §§ 1 (ergänzt durch die Ausführungen der Landesjagdgesetze), 19 a und 21 die Hegeverpflichtung, die auch die Pflicht zum Lebensraumschutz beinhaltet. Die Bedeutung des BJagdG für die Integration von Jagd und Naturschutz wird auf der Seite “Intergration von Jagd und Naturschutz” ausführlich dargestellt.

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