Die kundige Person ist im Anwendungsbereich der VO (EG) 853/2004 gefordert:

  • nur bei Abgabe des Großwildes an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb, wenn die Organe und das Haupt nicht beim Tierkörper verbleiben
  • immer bei Abgabe von Kleinwild an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb

Die kundige Person muss ausreichend geschult sein, um Wild einer ersten Untersuchung unterziehen zu können.