Für Fall 3 gelten zusätzlich folgende Gesetze:
- VO (EG) Nr. 178/2002
- VO (EG) Nr. 852/2004
- Lebensmittelhygieneverordnung
- Tierische Lebensmittelhygieneverordnung
Grundsätzlich gelten folgende Regelungen:
- Vermarktung über einen Marktstand des Jägers möglich
- Abgabe nur in geringen Mengen (= Strecke des Jagdtages)
- Abgabe an den Einzelhandel nur lokal zur direkten Abgabe an den Endverbraucher
- Abgabe direkt an den Endverbraucher
- Registrierung des Jägers als Lebensmittelunternehmer (z. B. über Streckenliste möglich)
- Einhaltung der Anforderungen an eine Wildkammer nach LMVH und Tier-LMVH