Für Fall 3 gelten zusätzlich folgende Gesetze:
- VO (EG) Nr. 178/2002
 - VO (EG) Nr. 852/2004
 - Lebensmittelhygieneverordnung
 - Tierische Lebensmittelhygieneverordnung
 
Grundsätzlich gelten folgende Regelungen:
- Vermarktung über einen Marktstand des Jägers möglich
 - Abgabe nur in geringen Mengen (= Strecke des Jagdtages)
 - Abgabe an den Einzelhandel nur lokal zur direkten Abgabe an den Endverbraucher
 - Abgabe direkt an den Endverbraucher
 - Registrierung des Jägers als Lebensmittelunternehmer (z. B. über Streckenliste möglich)
 - Einhaltung der Anforderungen an eine Wildkammer nach LMVH und Tier-LMVH
 



