Seit Dezember 2000 unterliegen auch landwirtschaftliche Naturprodukte, d. h. landwirtschaftliche Erzeugnisse des Bodens, der Tierhaltung, der Imkerei, der Fischerei und der Jagd dem Produkthaftungsgesetz.

§ 1 ProdHaftG lautet:
Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller für Schäden, die durch Nutzung seines Produktes entstehen. Eine Ersatzpflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als es in den Verkehr gebracht wurde.

Es wird empfohlen zu prüfen, ob eventuell Versicherungsschutz im Rahmen der Jagdhaftpflichtversicherung besteht.