Das Beschussgesetz und die dazu erlassene Verordnung regeln den staatlichen Beschuss von Feuerwaffen, die Prüfung von Einsteck- und Austauschläufen sowie von Böllern und der Munition.
Die Durchführung der vorgeschriebenen Beschussprüfungen liegt in der Zuständigkeit der Länder und ist Aufgabe der verschiedenen staatlichen Beschussämter, wobei der Antragsteller oder Einlieferer an kein bestimmtes Beschussamt gebunden ist.
Der Beschusspflicht unterliegen alle höchst beanspruchten Waffenteile (Lauf, Verschluss, Griffstück bei Kurzwaffen und Patronenlager, die nicht Bestandteil des Laufes sind).
Läufe unterliegen der Beschusspflicht (Beschusszeichen!), wenn sie ohne besondere Hilfsmittel ausgetauscht werden können (z. B. bei gewissen Pistolen, Selbstladern, mod. Repetierbüchsen). Diese Vorschriften gelten auch für privat eingeführte Schusswaffen bzw. Läufe.
Ausnahmen:
Für einige Handfeuerwaffen (z. B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen), Einsteckläufe für Patronen mit einem Gasdruck unter 2.100 bar und Schussapparate gibt es anstelle der Einzelbeschussprüfung eine entsprechende Bauartprüfung und -zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Braunschweig).
Da es sich bei der Benutzung einer „nicht beschossenen Waffe“ um eine Ordnungswidrigkeit handelt, darf ein Jäger solche Waffen nicht erwerben.
Auch um einen Versicherungsschutz nicht ganz oder teilweise zu verlieren, sollte er besonders beim Kauf von Gebrauchtwaffen die Beschusszeichen kontrollieren.
Tragen Waffen Beschusszeichen anerkannter Länder müssen sie in Deutschland nicht erneut beschossen werden. Waffen aus nicht anerkannten Ländern (z. B. USA, Schweiz) müssen in einem anerkannten Land beschossen werden. Unbekannte Beschusszeichen sind vom Fachmann (Büchsenmacher, Beschussamt) auf ihre Gültigkeit hin einzustufen bzw. durch Neubeschuss bestätigen zu lassen.
Die Beschussämter prüfen beim staatlichen Beschuss diese hierbei auf ihre ...
• Kennzeichnung:
Hersteller, Kaliber, Waffennummer
• Funktionssicherheit, z. B.
sichere Funktion des Verschlusses und der Sicherung usw.
• Maßhaltigkeit:
Patronenlagermaße, Feld- / Zugkalibermaße, Verschlussabstandsmaße
• Haltbarkeit mit Beschusspatronen
Die Beschussprüfung erfolgt mit drei Patronen, deren Gasdruck um 30 % über dem höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck liegt.
Ist eine Waffe ohne Beanstandungen durch alle Prüfungen beim Beschussamt gekommen, erhält sie das komplette Beschusszeichen auf mindestens einem wesentlichen Teil (meist Lauf in Patronenlagernähe) eingeprägt. Auf allen übrigen wesentlichen Teilen der Waffe wird nur der Bundesadler mit Kennbuchstaben angebracht.
Wesentliche Teile sind der Lauf, der Verschluss, das Griffstück bei Kurzwaffen und das Partonenlager, sofern es nicht Bestandteil des Laufes ist.
Werden an einer beschossenen Waffe wesentliche Teile ausgetauscht, verändert oder instandgesetzt, ist die Waffe einer erneuten Beschussprüfung (Instandsetzungsbeschuss) zu unterziehen.