Als Beutegreifer bezeichnet man alle frei lebenden Tierarten, die sich räuberisch ernähren, d. h. die beim Nahrungserwerb auf das Schlagen und das Reißen von (Beute-)Tieren angewiesen sind.

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jagdbare Tierart – Baummarder

Jagdbare Tiere sind beispielsweise Fuchs, Marder, Iltis, Wiesel, Fischotter und Wildkatze. Hierzu zählen aber auch die Arten, die nicht dem Jagdgesetz unterliegen, z. B. Wolf und Bär sowie die dem Jagdrecht unterliegenden Greifvögel und die unter Naturschutz stehenden Eulen.

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nicht jagdbar – Wanderratte („Raubzeug“)

Der Begriff „Raubzeug“ ist im Bundesjagdgesetz nicht mehr enthalten. Man verstand früher unter „Raubzeug“ alle weiteren Tierarten, die die Niederwildbesätze negativ beeinflussen und die keinen besonderen Schutz genossen. Diese Arten unterstehen weder dem Jagdrecht noch dem
Naturschutzrecht.

Zum „Raubzeug“ zählen insbesondere die Wanderratte und – soweit länderweise nicht dem Jagdrecht untergeordnet – auch Waschbär und Marderhund sowie wildernde Hunde und streunende Katzen.

Die früher zum Raubzeug zählenden Rabenvögel wie Rabenkrähe, Elster und Eichelhäher stehen laut Bundesartenschutzverordnung jetzt unter Naturschutz.

Diese Bestimmung kann länderweise gelockert werden. In Bayern sind z. B. die genannten Vögel derzeit jagdbares Wild (Landesverordnung).

Der Schutz des Wildes vor seinen natürlichen Feinden bedarf einer genauen Abwägung und Festlegung von Prioritäten. Auch das Raubwild hat im Naturhaushalt seinen Platz. Eine Bejagung soll sich deshalb in Grenzen halten und ist so durchzuführen, dass ein angemessener Bestand erhalten bleibt.

Viele Beutegreifer besitzen ein relativ breites Nahrungsspektrum. So erbeutet z. B. der Fuchs Raupen, Schnecken, Mäuse, Echsen, aber auch Gelege, Jungvögel und Jungwild.

Hegemaßnahmen in Form von Wiedereinbürgerungsversuchen sind ohne eine weit vorher (rechtzeitig) einsetzende Bejagung der Beutegreifer meist zum Scheitern verurteilt. 

Beispiel: Aufzucht und Auswildern von Auerwild, Birkwild, Rebhuhn

Eine Bejagung der Beutegreifer dient insbesondere zum Schutz von Niederwild und Jungwild. So können z. B. folgende Arten den Besatz an Bodenbrütern verringern: Fuchs, Dachs, Marder, Wanderratten, Rabenkrähen.

Eine verstärkte Bejagung gilt vor allem bei einem übermäßigen Druck durch fremde Arten wie z. B. Waschbär und Marderhund.