Nach jagdlicher Auffassung unterscheidet man:

Erlegtes Wild:Erlegtes Wild ist Wild, das nach jagdrechtlichen Vorschriften (Schuss, Abfangen) getötet wurde. Das Wildbret ist nach EU- und nationalem Recht verwertbar, wenn keine bedenklichen Merkmale vorliegen und keine sonstigen Gegebenheiten vorliegen, die die Verzehrfähigkeit einschränken, und bei entsprechenden Wildarten eine Trichinenuntersuchung durchgeführt wurde.
Fallwild:Als Fallwild bezeichnet man Wild, das nicht durch Erlegen (Gewalteinwirkung des Jägers) sondern durch z. B. Kälte, Hunger, Krankheiten, Lawinen, Ertrinken zu Tode gekommen ist. Das Wildbret ist nicht verwertbar. Fallwild ist immer genussuntauglich! Es ist unschädlich zu beseitigen. Bei Seuchenverdacht oder -gefahr sind amtstierärztliche Maßnahmen nötig (gegebenenfalls Anzeigepflicht und Entsorgungsvorschriften beachten!).
Unfallwild:Als Unfallwild bezeichnet man Wild, das nicht durch Erlegen, aber durch eine andere äußere Gewalteinwirkung (Verkehrsunfall, Genickbruch im Zaun) zu Tode gekommen ist. Ist das Unfallwild beim Eintreffen des Jägers bereits verendet, darf es nicht vermarktet werden, da es im rechtlichen Sinne nicht erlegt wurde. Ein Eigenverbrauch durch den Aneignungsberechtigten ist länderspezifisch unterschiedlich geregelt. Wird das noch lebende Unfallwild vom Jäger getötet (Fangschuss oder Abfangen) gilt es als erlegt und kann nach einer amtlichen Fleischuntersuchung gegebenenfalls vermarktet werden.

Des Weiteren ist in Deutschland der Begriff „Erlegen“ im Lebensmittelrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Tier-LMHV) definiert. Darunter ist das Töten von Groß- und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften zu verstehen. Ein durch Verkehrsunfall getötetes Wild ist nach dieser Definition nicht erlegt. Wild, dass bei einem Verkehrsunfall verletzt und anschließend durch einen Jäger nach jagdrechtlichen Vorschriften getötet wird (z. B. Fangschuss, Töten mit der blanken Waffe) gilt hingegen als erlegt.

Dies bedeutet konkret:
• Bei einem Verkehrsunfall verendetes Wild ist in jedem Fall für den menschlichen Verzehr untauglich, unabhängig davon, ob es in Verkehr gebracht wird oder im eigenen Haushalt des Jägers verwendet werden soll (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung i.v.m. Anhang I Abschnitt II KapV Nr.1 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 854/2002)
• Bei einem Verkehrsunfall verletztes Wild, das vom Jäger noch lebend aufgefunden und „erlegt“ wird, muss aufgrund des Vorliegens bedenklicher Merkmale immer einer Fleischuntersuchung zugeführt werden, wenn es für den menschlichen Verzehr verwendet werden soll. Auch dies ist unabhängig davon, ob das Wild in Verkehr gebracht oder selbst verzehrt werden soll.

Hinsichtlich der Abgabe an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe ist anzumerken, dass eine solche Abgabe grundsätzlich nach EU -Recht auch möglich ist, wenn aufffällige Merkmale und / oder Verhaltensstörungen durch die kundige Person festgestellt wurden. Die kundige Person muss in diesen Fällen ihre Feststellungen in ihrer Bescheinigung festhalten, Kopf (ausgenommen Hauer, Geweih und Hörner) und alle Eingeweide mit Ausnahme des Magens und der Gedärme müssen in diesem Fällen den Wild beigefügt werden (Anhang III Absch. IV Kap. II Nr. 2 und 4 Verordnung (EG) Nr. 853/2004). Die amtliche Fleischuntersuchung erfolgt im zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb. Dies gilt grundsätzlich auch für Wild, das in Folge eine Verkehrsunfalles auffällige Merkmale und Verhaltensstörungen zeigt und vom Jäger erlegt wird. Eine Annahmebereitschaft für derartiges Wild durch Wildbearbeitungsbetriebe wird jedoch in der Praxis in der Regel nicht gegeben sein. Bei einem Unfall getötetes Wild kann nicht an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe abgegeben werden.