Bedürfnis für Jagdscheininhaber
Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines nach § 15 Abs. 1 S. 1 BJG anerkannt wenn:

  • Schusswaffe und Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlichen Wettkämpfen benötigt werden
  • die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Fassung nicht verboten ist (gilt nur für Jagdwaffen und Munition)

Der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines muss nicht glaubhaft machen, ein Bedürfnis für Waffen zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlichen Schießwettkämpfen zu haben. Es entfällt die Bedürfnisprüfung für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen.

Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

Links zu den Gesetzestexten
zusätzliche Informationen

Ausnahmen von den waffenrechtlichen Erlaubnispflichten für Jäger mit Erläuterungen