Sonstige Verbote
Es ist verboten bei öffentlichen Versammlungen oder öffentlichen Veranstaltungen (Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte oder ähnlichen Veranstaltungen) Waffen mitzuführen.

Verbot des Führens von Anscheinswaffen

  1.  Anscheinswaffen
  2.   Hieb- und Stoßwaffen oder
  3.  Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Das Verbot gilt nicht für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, für den Transport in einem verschlossenen Behältnis.
Für das Führen von Hieb- und Stoßwaffen oder Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck (Jagd) dient. Ggf. länderspezifische und örtliche Verbote beachten.

Links zu den Gesetzestexten
zusätzliche Informationen

Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenstände mit Erläuterungen