Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
(Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Nr. 2 WaffG)
Inhaber einer Waffenbesitzkarte dürfen folgende Gegenstände ohne Erlaubnis erwerben, er hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.