Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken (§ 13 WaffG)
Langwaffen
… darf der Jäger ohne WBK gegen Vorlage seines gültigen Jagdscheines erwerben. Die Waffen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb von der Waffenbehörde in die WBK eingetragen werden.
Kurzwaffen
… darf der Jäger nur aufgrund einer zuvor erteilten WBK (Eintrag über Art der Waffe und Kaliber) erwerben. Der Jagdschein hat das Bedürfnis zum Erwerb von zwei fangschussgeeigneten (für den Fangschuss mind. 200 Joule Mündungsenergie) Schusswaffen. Die Waffen müssen binnen zwei Wochen in die WBK eingetragen werden.
Munition für Langwaffen
… darf der Jäger nur mit Vorlage des gültigen Jagdscheines frei erwerben. Er muss für die Munition keine Langwaffe besitzen. Die Munition darf jedoch nicht verboten sein.
Achtung: Der Gesetzgeber versteht unter Jäger nur Personen mit einem gültigen Jahresjagdschein. Ist dieser abgelaufen und wird nicht erneuert, befindet sich der Inhaber unrechtmäßig im Besitz der Langwaffenmunition, da der Jagdschein die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz darstellt.
Munition für Kurzwaffen
…darf der Jäger nur erwerben, wenn eine Berechtigung zum Munitionserwerb in der WBK vermerkt ist.
Jäger unter 25 Jahren brauchen entgegen der Bestimmungen im § 6 WaffG kein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen um eine Waffe erwerben zu können.