Munition und Geschosse (§1 WaffG i. V. m. Anlage1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3)
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte …
Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss enthalten und Geschosse mit Eigenantrieb
Munition und Geschosse (§1 WaffG i. V. m. Anlage1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3)
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte …
Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss enthalten und Geschosse mit Eigenantrieb
Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss nicht enthalten Platzpatronen, Schreckschusspatronen, Patronen für Schussapparate bei Schlachtungen
Treibladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat. Schwarzpulverpresslinge, hülsenlose Patronenmunition)
Munition, in der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische – pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver – enthalten sind, die einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten. Hierzu zählen Signalpatronen, Leuchtraketen, Starenschreck etc.