Waffenrechtliche Begriffe (Anlage 1, Abschnitt 2) | |
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Tatsächliche Gewalt: | Dies ist die Möglichkeit des Einzelnen über Waffen und Munition zu verfügen oder sie zu benutzen. Die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition übt aus, wer sie berechtigt oder unberechtigt entgegengenommen, geliehen, gefunden oder gestohlen hat oder sie in seiner Wohnung usw. aufbewahrt. Ein z. B. offen stehender unbeaufsichtigter Waffenschrank räumt anderen in der Wohnung befindlichen Personen die tatsächliche Gewalt ein. Die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition übt nicht aus, wer sie verloren, verliehen oder anderen zur Aufbewahrung, Transport etc. überlassen hat. |
Erwerben: | Es erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Der Erwerber kann darüber verfügen wie er will. Er ist jetzt Besitzer. |
Besitzen: | Es besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. |
Überlassen: | Es überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt. |
Führen: | Es führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Hier zählt nur das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums. Der Ladezustand oder ob überhaupt Munition mitgeführt wird, ist nicht von Bedeutung. |
Verbringen: | Es verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzerwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert. |
Mitnehmen: | Es nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt. |
Schießen: | Es schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt. |
Schussbereit: | Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingeführten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind. |
Zugriffsbereit: | Nicht zugriffsbereit ist eine Waffe, wenn sie in einem mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss verschlossenen Transportbehältnis aufbewahrt wird. Werden Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können. Bisher ist nicht geklärt ab welchem Zeitpunkt die drei Sekundenregelung oder ab welchem Handgriff die drei Handgriffe beginnen. |
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Waffenrecht- Kurzfassung
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