Jagdschutz:
Der Jagdschutz ist in § 23 BJagdG und Art. 40 BayJG geregelt. Er umfasst den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderen, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen. Er beinhaltet außerdem die Pflicht für die Einhaltung der Vorschriften, die zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassen wurden, zu sorgen.

Wilderei (§ 292 BGB):
Aufgabe des Jagdschutzberechtigten ist es unter anderem, das Wild vor Wilderen zu schützen. Wer wildert, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bewehrt ist. Wilderei liegt vor, wenn jemand unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet. Unter Nachstellen versteht man bereits jede Handlung, die in den Augen des Täters zum Fangen, Erlegen oder zur Aneignung führen kann. Jagdwilderei liegt auch vor, wenn der Täter sich oder einem Dritten eine Sache zueignet, beschädigt oder zerstört, die dem Jagdrecht unterliegt (Abwurfstangen). Besonders schwere Jagdwilderei begeht, wer die Tat nachts, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht waidmännischer Weise ausführt.

Futternot:
Eine Futternot liegt vor, wenn die zur Existenz notwendige Nahrung über längere Zeit fehlt. Nach Art. 43 Abs. 3 BayJG ist der Revierinhaber verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen. Von einer Notzeit spricht man dann, wenn die im durchschnittlichen Gesundheitszustand stehenden Tiere einer Population zum Überleben auf künstliche Futterquellen angewiesen sind.

Schutz vor Wildseuchen:
Der Schutz vor Wildseuchen gehört zur Hegepflicht (§ 1 Abs. 2 BJagdG), wonach die Erhaltung gesunder Wildbestände Hegeziel ist. Tritt eine Wildseuche auf, so muss der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde (= Untere Jagdbehörde) anzeigen (§ 24 BJagdG).

Wildseuchen:
Die wichtigsten Wildseuchen sind z. B. Tollwut, Schweinepest, Milzbrand, Räude, Myxomatose, Hühnerpest, Tularämie etc.

Wildernde Hunde und Katzen:
Ein Hund gilt als wildernd, wenn er außerhalb des Einflussbereichs seines Führers dem Wild erkennbar nachstellt und es konkret gefährdet (z. B. hochläufiger Hund hetzt Wild auf Sicht). Eine Katze gilt als wildernd, wenn sie sich 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt hat.

Der Jagdschutz nach Bundesgesetz wird in Bayern durch den Art. 40 BayJG noch ergänzt. Er umfasst des Weiteren den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch Tierarten, die dem Jagdrecht nicht unterliegen, soweit diese nicht den besonderen Schutz des Naturschutzgesetzes genießen, z. B. Bekämpfung des Mink, der durch seinen Nahrungserwerb verschiedenen Niederwildarten, insbesondere Entenarten gefährlich werden kann.

Schutz des Wildes vor aufsichtslosen Hunden und Katzen:
Außerdem gehört in Bayern zum Jagdschutz der Schutz des Wildes vor aufsichtslosen Hunden und Katzen. Dies geht weiter als der Schutz vor wildernden Hunden und Katzen, denn danach kann der Jagdschutzberechtigte bereits vorbeugende Maßnahmen treffen, bevor der Hund oder die Katze wildert oder als wildernd gilt. So kann er den aufsichtslosen Hund z. B. verjagen oder er kann den Hundehalter verwarnen, der seinen Hund entgegen des Verbots in Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG im Jagdrevier unbeaufsichtigt frei herumlaufen lässt.

Aufsichtslos ist ein Hund immer dann, wenn er sich außerhalb des tatsächlichen Einwirkungsbereichs seines Hundeführers befindet. Ein Indiz dafür kann z. B. sein, dass der Hund den Anweisungen seines Führers keine Folge leistet.