Das Jagdausübungsrecht steht nur dem verantwortlichen Revierinhaber zu (vgl. § 3 Abs. 3 BJG). Dies kann der Eigentümer oder Pächter eines Reviers sein. In Deutschland darf die Jagd nur in Revieren ausgeübt werden (Reviersystem). Das Gegenteil ist das sogenannte Lizenzsystem, bei dem man die Erlaubnis erwirbt, auf einer bestimmten freigegebenen Fläche, während einer bestimmten Zeit bestimmtes Wild zu jagen. Dieses System gilt z. B. in der Schweiz oder den USA. Man unterscheidet drei Revierarten, die sich in ihren Mindestgrößen, den Eigentumsverhältnissen und der Jagdausübungsberechtigung unterscheiden. In Deutschland steht das Jagdausübungsrecht dem verantwortlichen Revierinhaber zu, dies ist entweder der Eigentümer oder der Pächter des Reviers.

Man unterscheidet drei Revierarten, die sich in ihren Mindestgrößen, den Eigentumsverhältnissen und der Jagdausübungsberechtigung unterscheiden.

Das Eigenjagdrevier (§ 7 BJagdG, Art. 8 BayJG) steht im Eigentum einer Person oder einer Personengemeinschaft (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Miterbengemeinschaft o. ä.). In Bayern beträgt die Mindestgröße eines Eigenjagdreviers im Flachland 81,755 ha (dies entspricht 240 bayerischen Tagwerken), im Hochgebirge 300 ha. Jagdausübungsberechtigt ist der Eigentümer oder Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdreviers zusteht. Nutznießer ist, wer an dem Eigenjagdrevier einen Nießbrauch hat, d. h. berechtigt ist, die Nutzungen aus dem Jagdrevier zu ziehen. Wird das Eigenjagdrevier verpachtet, so ist der Pächter jagdausübungsberechtigt.

Das Gemeinschaftsjagdrevier setzt sich in der Regel aus den zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde zusammen, die nicht zu einem Eigenjagdrevier gehören (Art. 10 BayJG, § 8 BJagdG). Auf Antrag können auch zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden, wenn sie den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen. Die Flächen stehen im Eigentum mehrerer Personen. In Bayern muss ein Gemeinschaftsjagdrevier mindestens 250 ha im Flachland und 500 ha im Hochgebirge umfassen. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestfläche eines Gemeinschaftsjagdreviers nicht mit.
Der Jagdausübungsberechtigte ist die Jagdgenossenschaft. Sie ist der Zusammenschluss aller Grundeigentümer, deren Grundstücke ein Gemeinschaftsjagdrevier bilden. Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung des Jagdausübungsrechts (§ 10 Abs. 1 BJagdG).
Das Jagdausübungsrecht geht dann auf den Pächter über. Sie kann aber auch einen Jäger anstellen, dann verbleibt das Jagdausübungsrecht bei der Jagdgenossenschaft. Außerdem kann sie die Jagd in Eigenregie durch Jagdgenossen mit Jagdschein ausüben.

Dies sind zum einen die Reviere des Freistaates Bayern (Art. 9 BayJG), auf denen den Bayerischen Staatsforsten das Jagdausübungsrecht zusteht, zum anderen sonstige Staatsjagdreviere, die von staatlichen Verwaltungen (z. B. Finanzverwaltung, Landwirtschaftsverwaltung) jagdlich bewirtschaftet werden. Jagdausübungsberechtigt ist hier der Staat, der die Jagd durch sein Personal oder durch Verpachtung ausübt. Jagdgäste üben die Jagd neben dem Personal aus.

Werden Staatsjagdreviere verpachtet, so gilt für die Mindestgrößen folgendes:
Steht die zu verpachtende Fläche nicht im Zusammenhang mit anderen Staatsjagdrevieren, so muss sie die Mindestgrößen eines Eigenjagdreviers haben. Steht die Fläche im Zusammenhang mit anderen Staatsjagdrevieren, so gelten dieselben Mindestgrößen wie für Gemeinschaftsjagdreviere.

Sowohl Eigenjagdreviere als auch Gemeinschaftsjagdreviere können in Bayern geteilt werden. Dabei sind jedoch bestimmte Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Ein Eigenjagdrevier kann nach Art. 8 Abs. 2 BayJG nur geteilt werden, wenn die Untere Jagdbehörde der Teilung zustimmt, jeder Teil mindestens 250 ha im Flachland bzw. 500 ha im Hochgebirge aufweist und eine ordnungsgemäße Jagdausübung nach der Teilung möglich ist.

Die Teilung eines Gemeinschaftsjagdreviers setzt die Zustimmung der Jagdgenossenschaft voraus, jeder Teil muss die gesetzliche Mindestgröße haben (250 ha im Flachland, 500 ha im Hochgebirge) und die ordnungsgemäße Jagdausübung muss in jedem Teil möglich sein.