Schusswaffen sind Gegenstände, die
• zum Angriff oder zur Verteidigung,
• zur Signalgebung,
• zur Jagd,
• zur Distanzinjektion,
• zur Markierung,
• zum Sport,
• zum Spiel
bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden (§ 1 WaffG i. V. m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1).
Voraussetzung zur Schusswaffeneigenschaft neben dem Verwendungszweck ist grundsätzlich das Vorhandensein eines Laufes.
Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände:
Die zum Abschießen von Munition bestimmt sind (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen).
Bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden können, wenn die Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert wird (Armbrust).