•     zum Angriff oder zur Verteidigung,
•     zur Signalgebung,
•     zur Jagd,
•     zur Distanzinjektion,
•     zur Markierung,
•     zum Sport,
•     zum Spiel

bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden (§ 1 WaffG i. V. m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1).

Voraussetzung zur Schusswaffeneigenschaft neben dem Verwendungszweck ist grundsätzlich das Vorhandensein eines Laufes.

Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände:

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P.A.K. 9 mm

Die zum Abschießen von Munition bestimmt sind (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen).

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Armbrust

Bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden können, wenn die Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert wird (Armbrust).