Der Gesetzgeber fordert eine große Sorgfalt bei der Gewinnung von Wildbret als Lebensmittel. Grundsatz des Verbraucherschutzes: VO (EG) Nr. 178 / 2002

(1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie
a)   gesundheitsschädlich sind
b)   für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

Der Jäger ist verantwortlich für die Sicherheit des Lebensmittels Wildbret.

  • Sachkenntnis als Voraussetzung für die Abgabe von erlegtem Wild bzw. Fleisch von erlegtem Wild (Tier-LMHV § 4 Abs. 1)
  • im Falle der Abgabe von Wild an EU zugelassene Betriebe durch die Fortbildung zur kundigen Person im Sinne der VO (EG) Nr. 853/2004
  • Am lebenden Stück auffälliges Verhalten zu erkennen bzw. das lebende Stück auch auf bedenkliche Merkmale anzusprechen.
  • Am erlegten Wild krankhafte Veränderungen (bedenkliche Merkmale) zu erkennen und in diesen Fällen das betroffene Stück einer Fleischuntersuchung oder der unschädlichen Beseitigung zuzuführen. Fleischhygienerechtliche Beurteilungen sind dabei ausschließlich Aufgabe der entsprechenden Behörde.
  • Am Wildbret die qualitätsmindernden Einflüsse bei der Versorgung und dem Zerwirken zu verhindern und eine nachteilige Beeinflussung des Wildbrets auszuschließen.
© Dr. T. Stegmanns

Aufbrechen im Hängen (wann immer möglich)

© Dr. T. Stegmanns

unsachgemäß versorgtes Rehwild nach Weidwundschuss

© K. Schmidt 

Aufhängen des Wildes mit dem Haupt / Kopf nach unten